Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Warengeschäft der RUDLOFF GmbH – Tierfutter
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Rechtsgeschäfte - Angebote, Lieferungen und Verträge - der RUDLOFF GmbH (oder GmbH) mit Unternehmern (§14 BGB) und Verbrauchern (§13 BGB) (Vertragspartner) im Rahmen des
Warengeschäfts (Tierfutter), auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen (AGB) maßgebend. Für alle
Geschäfte über den Online-Shop (http://www.rudloff-shop.de) liegt eine andere Allgemeine Geschäftsbedingungen
zugrunde, die dort eingesehen werden kann. Für alle Geschäfte, die Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für
Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut).
1.2. Die Bedingungen werden vom Vertragspartner spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung/Kauf der Ware anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt
nicht, wenn der Vertragspartner bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn die RUDLOFF GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn sie auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen der
Vertragspartner oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf
diese Folge wird ihn die RUDLOFF GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die RUDLOFF GmbH
absenden.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Kaufvertrag kommt durch
Auftragsannahme im Anschluss an die Bestellung oder den Auftrag zustande.
2.2. Bestellungen sind durch die RUDLOFF GmbH innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Wenn mündlich, fernmündlich oder schriftlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der
Inhalt des Bestätigungsschreibens als maßgebend.
2.3. Von den Bedingungen abweichende Regelungen der Vertragspartner sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den
betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.
2.4. An Kalkulationen und Mitteilungen über die Zusammensetzung der von der RUDLOFF GmbH gelieferten Artikel und sonstigen Unterlagen werden die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise und Zahlung
3.1. Preisfestsetzung: Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die RUDLOFF GmbH berechtigt den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart
wird, gelten die angegebenen Preise in Euro und zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe ab Werk.
3.2. Verpackungs- und Versandkosten sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gesondert zu zahlen. Paletten werden handelsüblich berechnet und nur in mangelfreiem Zustand
zurückgenommen.
3.3. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Waren- und Rechnungserhalt fällig. Für den Verzug gilt die gesetzliche Regelung des § 286 BGB1.
3.4. Sofern der Käufer der RUDLOFF GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, beträgt die Frist zum Zugang der erforderlichen Vorabinformation (Pre-Notifikation) einen (1) Tag vor Fälligkeit des
jeweils einzuziehenden Betrages.
3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer, der Unternehmer ist, nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der RUDLOFF GmbH
anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Forderung der RUDLOFF GmbH.
3.6. Rechnungen/Kontoauszüge gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum der RUDLOFF GmbH gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung der
Frist ist das Datum des Eingangs bei der RUDLOFF GmbH maßgebend. Auf Rechnungen/Kontoauszügen wird auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen.
3.7. Ist die Erfüllung von Forderungen aufgrund berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers – insbesondere aufgrund von Zahlungsrückständen oder im Falle von Pfändungen gegen der
RUDLOFF GmbH bestehender Forderungen des Käufers durch Dritte – gefährdet, können, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und Forderungen sofort fällig gestellt
werden. Außerdem kann die RUDLOFF GmbH Lieferungen von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen abhängig machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach
fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4. Leistungsstörungen
4.1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten
Ratenzahlungen mit einem einer Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die RUDLOFF GmbH kann im Falle der
endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung
für Wertminderung verlangen.
4.2. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die RUDLOFF GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des
Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
5. Lieferung und Liefertermin
5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Von der RUDLOFF GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.2. Die Einhaltung von Liefer- und Fertigstellungsterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht vor
Beibringung der vom Käufer evtl. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist
vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat
(„Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine
Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist
verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles werden um die Dauer der
Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.
5.3. Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Absatz 5.5 als vereinbart.
5.4. Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen des Absatz 5.2 mit Ausnahme des vierten
Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Absatz 5.2 mit
Ausnahme des ersten Satzes.
5.5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
- „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
- „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
5.6. Die RUDLOFF GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt,
- wenn- die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.7. Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens fünf Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt
Absatz 5.6 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu
vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Gerät die RUDLOFF GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der RUDLOFF GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 8/9/10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
5.8. Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Absatz 5.7 Satz 3
entsprechend.
5.9. Die RUDLOFF GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebs- und Verkehrsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahme; zusätzlich bei Unternehmern: die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die RUDLOFF GmbH nicht zu vertreten hat.
5.10. Sofern solche Ereignisse der RUDLOFF GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die
RUDLOFF GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird die RUDLOFF GmbH den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und etwaige schon
erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um
den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nach zwei Monaten nicht zuzumuten ist,
kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der RUDLOFF GmbH vom Vertrag zurücktreten ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz hat.
5.11. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der RUDLOFF GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate
nach Vertragsabschluss erfolgt.
5.12. Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem
Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Vertragspartner über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die GmbH die Versandkosten übernommen hat. Die Sendung wird von der RUDLOFF GmbH
nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Kostenübernehme gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Ist der Vertragspartner
Verbraucher, erfolgt der Gefahrübergang grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Vertragspartnern oder eine empfangsberechtigte Person. Abweichend hiervon erfolgt der Gefahrübergang auch
bei Verbrauchern bereits, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der
Vertragspartner den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung selbst beauftragt und der Verkäufer dem
Vertragspartner diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.
5.13. Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug von ca. 40 to. befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße sowie eine geeignete
Lieferstelle und einen Gabelstapler voraus. Sollten hieran Zweifel bestehen, hat der Käufer der RUDLOFF GmbH hierauf rechtzeitig hinzuweisen und eine alternative Anfahrtsmöglichkeit oder einen
alternativen Abladeplatz zu benennen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die
Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, sodass der Empfang der
Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
6. Beschaffenheit der Ware
6.1. Abweichungen von den bestellten Mengen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (±5%) behalten sich die RUDLOFF GmbH vor. Maßgebend ist das von der GmbH festgestellte Gewicht.
6.2. Die Waren werden in handelsüblicher, gesunder und unverdorbener Qualität geliefert. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße und Mischungsverhältnisse) mit
Ausnahme der gemäß Futtermittelgesetz vorgeschriebenen Werte, sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.3. Die RUDLOFF GmbH ist berechtigt, auch ohne Anzeige an den Käufer die Zusammensetzung der Waren zu ändern, soweit die Änderung für den Käufer unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen zumutbar ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass die wertbestimmenden Faktoren der Waren unberührt bleiben.
6.4. Beratungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren gibt die RUDLOFF GmbH nach bestem Wissen aufgrund von Kenntnissen und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte im Zusammenhang mit jeder
einzelnen Lieferung sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von unverzüglich durchzuführenden eigenen Kontrollen, Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher
Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Vertragspartner verantwortlich.
7. Verpackung
7.1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten der Vertragspartner verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand
zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
8. Gewährleistung und Haftung bei Verkäufen an Verbraucher
8.1. Bei Mängeln der gekauften Ware stehen dem Käufer, der Verbraucher ist, die gesetzlichen Rechte zu. Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln verjähren vorbehaltlich der Regelungen in
Ziffer 8. Absatz 8.3) in einem Jahr ab Gefahrübergang.
8.2. Grundlage der Mängelgewährleistung und -haftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten dabei
insbesondere alle Produktbeschreibungen und dabei auch angegebene Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD). Sollten keine ausdrücklichen Vereinbarungen zu einem MHD getroffen worden sein, gilt ein für die
Ware übliches MHD als vereinbart. D.h., dass nach Ablauf eines vereinbarten MHDs in der Regel keine Ansprüche wegen des Ablaufs des MHD oder der fehlenden Verwendbarkeit geltend gemacht werden
können. Ebenso verweist die RUDLOFF GmbH auf die sachgemäße Lagerung der Ware durch den Käufer. Die Ware ist sachgemäß trocken und bei maximal 18°C zu lagern. Ansprüche bei Mängeln an unsachgemäß
gelagerter Ware können nicht geltend gemacht werden.
8.3. Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist in diesen Fällen jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Mängelrügen und Gewährleistung bei Verkäufen an Unternehmer
9.1. Grundlage der Mängelgewährleistung und -haftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten dabei
insbesondere alle Produktbeschreibungen und dabei auch angegebene Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD). Sollten keine ausdrücklichen Vereinbarungen zu einem MHD getroffen worden sein, gilt ein für die
Ware übliches MHD als vereinbart. D.h., dass nach Ablauf eines vereinbarten MHDs in der Regel keine Ansprüche wegen des Ablaufs des MHD oder der fehlenden Verwendbarkeit geltend gemacht werden
können. Ebenso verweist die RUDLOFF GmbH auf die sachgemäße Lagerung der Ware durch den Käufer. Die Ware ist sachgemäß trocken und bei maximal 18°C zu lagern. Ansprüche bei Mängeln an unsachgemäß
gelagerter Ware können nicht geltend gemacht werden.
9.2. Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu
vermerken. Wird die Ware in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird, oder wenn Anzeichen, zum
Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangelhindeuten. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RUDLOFF GmbH
gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Transportschäden sind bei der Spedition zu vermerken.
9.3. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom
Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb drei Werktagen nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der
Zugang der Rüge beim Verkäufer.
9.4. Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der erbrachten Leistungen vorliegt, ist die RUDLOFF GmbH der Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe, dass Schaden und Aufwendungsersatzansprüche nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 9 bestehen.
9.5. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf
Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder
Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
9.6. Die RUDLOFF GmbH haften nicht dafür, dass die Lieferung für einen von dem Käufer in Aussicht genommenen Zweck geeignet ist, wenn dieser weder vertraglich vereinbart ist noch der vertraglich
vorausgesetzten oder der üblichen Verwendung entspricht.
9.7. Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel in Bezug auf Futtermittel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster durch vereidigten Probenehmer
(eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellte oder verpflichtete Person) aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Ware vorhanden ist. Der Ziehung eines
Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.
Die Probeentnahme durch den Vertragspartner hat, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher
Untersuchungs- und Forschungsanstalten zu erfolgen. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Prüfstellen zwecks Untersuchung
einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Prüfstelle
an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Prüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen
Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Prüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten
Prüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Prüfstelle, die
wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Prüfstelle sind für beide Parteien
verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Prüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als
festgestelltes Ergebnis.
9.8. Soweit die RUDLOFF GmbH nicht Produzent des Liefergegenstands ist, sondern die Ware von einem Vorlieferanten beziehen, ist sie berechtigt, die eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber
diesem Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche zunächst außergerichtlich gegenüber
dem Vorlieferanten schriftlich geltend zu machen und durchzusetzen. Bis dahin ist der Käufer im Umfange der abgetretenen Gewährleistungsansprüche gehindert, seine entsprechenden Ansprüche der
RUDLOFF GmbH gegenüber geltend zu machen. Die nachrangige Haftung besteht erst dann, wenn der Käufer mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem
Vorlieferanten erfolglos blieb. Während der Dauer der Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten ist der Lauf der Verjährung der RUDLOFF GmbH gegenüber gehemmt. Die
Beschränkung auf die subsidiäre Haftung gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Käufers aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder aufgrund einer Verletzung des
Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
9.9. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle einer schuldhaften Verletzung des Körpers,
der Gesundheit oder des Lebens gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
9.10. Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach
Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
10. Haftung bei Verkäufen an Unternehmer
10.1. Ansprüche auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der RUDLOFF GmbH, ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihrer
Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich
ist und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz
statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
10.2. Die RUDLOFF GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer
nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur
rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder Dritten oder des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit die Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RUDLOFF GmbH.
10.3. Soweit die RUDLOFF GmbH dieser Nr. 10 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die RUDLOFF GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
10.4. Soweit die RUDLOFF GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.5. Eine Haftung für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der RUDLOFF GmbH, ihrer gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen wäre.
10.6. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der RUDLOFF GmbH für Sach- oder Personenschäden bis zur Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beschränkt, auch
wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
10.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
eine etwaige auf § 24 LFGB gestützte Haftung bleiben ebenfalls unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Gegenüber Verbrauchern behält sich die RUDLOFF GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts darf der Verbraucher die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere
Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Verbraucher auf das Eigentum der RUDLOFF GmbH hinweisen und die RUDLOFF GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit die RUDLOFF GmbH ihre
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei vertragswidrigem Verhalten des Verbrauchers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RUDLOFF GmbH berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen, sofern die RUDLOFF GmbH vom Vertrag zurückgetreten ist.
11.2. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der RUDLOFF GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem
Vertragspartner, welcher Unternehmer ist. Die von der RUDLOFF GmbH an den Unternehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der RUDLOFF
GmbH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Unternehmer verwahrt die Vorbehaltsware
unentgeltlich für die RUDLOFF GmbH. Er ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern sie nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.
11.3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
11.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die RUDLOFF GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Verteidigung ihrer Rechte zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der RUDLOFF GmbH entstandenen Ausfall.
11.5. Der Unternehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer an die RUDLOFF GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder mit Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Die RUDLOFF GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann die RUDLOFF GmbH verlangen,
dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.6. Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer wird stets für die RUDLOFF GmbH vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der GmbH nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder vermischt, so erwerben die RUDLOFF GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen damit verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Gegenstand.
11.7. Die RUDLOFF GmbH verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zuzüglich
Zinsen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GmbH. Bezugsgröße ist der Marktpreis, soweit ein solcher nicht feststellbar ist, der
Einkaufspreis.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Alle Streitigkeiten, aus und im Zusammenhang mit dem zwischen der RUDLOFF GmbH und den Vertragspartnern geschlossenen Vertrag, werden nach ihrer Wahl durch das Schiedsgericht für
Saatgutstreitigkeiten oder das ordentliche Gericht am Sitz der GmbH entschieden. Hat der Käufer seinen Sitz innerhalb Deutschlands, so besteht das Wahlrecht zugunsten des ordentlichen Gerichts am
Sitz der GmbH nur, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder rechtliches Sondervermögen handelt. Begehrt die RUDLOFF GmbH eine
Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Vertragspartner
beabsichtigt, Klage gegen die RUDLOFF GmbH zu erheben, verpflichten diese sich, auf Aufforderung, das Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer
gesetzten, angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklären sie sich innerhalb der durch ebendiese gesetzte Frist nicht, geht das Wahlrecht auf den
Vertragspartner über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und schriftlich mitzuteilen.
12.2. Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der RUDLOFF GmbH Erfüllungsort.
12.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das
gleiche gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.
12.4. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der RUDLOFF GmbH und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Datenschutz
13.1. Die RUDLOFF GmbH ist berechtigt, Daten des Kunden für die Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehung zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
13.2. Tritt die zu RUDLOFF GmbH zur Abwicklung von Bestellungen in Vorleistung, können zur Wahrung berechtigten Interessen Bonitätsauskünfte bei Auskunftsstellen eingeholt werden, sofern die
schutzwürdigen Interessen des Kunden nicht überwiegen. Der Vertragspartner kann jederzeit Auskunft über seine bei uns gespeicherten Daten verlangen.
Stand: 01.07.2020
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2 § 286 BGB: Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage
auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der
2. Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs
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